Die Geburtsstunde des kleinsten deutschen Weinbaugebiets
Vor genau 50 Jahren trat am 14. Juli 1971 das „Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein“ in Kraft (BGBl Teil I, Nr. 63 v. 16. Juli 1971). Erstmals wurde darin in § 10 die „Hessische Bergstraße“ als bestimmtes Anbaugebiet festgelegt. Überlegungen einer Zuordnung zum Rheingau scheiterten an dem Engagement der Bergsträßer Winzer, ihr Gebiet und ihre Identität zu behalten. Ein gemeinsames Bergsträßer Gebiet bis ins badische Leimen war wegen der Zugehörigkeit zu verschiedenen Bundesländern nicht möglich. Insbesondere die „Odenwälder Weininsel“ um Groß-Umstadt und Roßdorf ließ sich schwer zuordnen. Sie liegt näher am Weinbaugebiet „Franken“ – und das gehört bekanntlich zum Bundesland Bayern. Und so setzt sich seitdem das Anbaugebiet „Hessische Bergstraße“ aus beiden Bereiche „Starkenburg“ zwischen Heppenheim und Seeheim-Jugenheim sowie aus dem Bereich „Groß-Umstadt“ zusammen.
Gab es vor dem 20. Jahrhundert noch Hunderte von einzelnen Lagenbezeichnungen an der Bergstraße, sind diese um 1900 zu etwa 40 Einzellagen zusammengefasst worden. Mit dem Weingesetz von 1971 blieben knapp die Hälfte davon übrig.